Landeseissportverbände

Im November 2018 wurde in der Mitgliederversammlung der DEU in Dortmund mit großer Mehrheit sowohl die Einführung als auch die Höhe der Lizenzgebühr (50 Euro) ab der Saison 2019/2020 festgelegt. Die Umsetzung dieses Mitgliederbeschlusses ist nach umfangreichen, vor allem technischen und juristischen Vorbereitungsarbeiten nahezu zum Abschluss gekommen. In den letzten Wochen erhielt die DEU zahlreiche Anfragen wie denn die Umsetzung konkret aussieht und wer, wann und wohin denn letztendlich die Lizenzgebühr entrichtet werden muss. Hierzu nun einige Informationen:

 

Wer muss die Gebühr für die Läuferlizenz entrichten?

Im Zusammenhang mit dem Beschluss der Einführung der Lizenzgebühr wurde ein neuer Artikel in die Ordnung der Allgemeinen Bestimmungen für den Sportbetrieb der Deutschen Eislauf-Union (OAB) aufgenommen, in dem u.a. festgeschrieben wurde, für wen die Lizenzgebühr zu entrichtet ist. In dem neuen Artikel 9a der OAB steht in Ziffer 1 folgender Satz:

„Jeder Aktive, der am Sportbetrieb der DEU, eines LEV oder Vereins teilnimmt, muss im Besitz einer gültigen Läuferlizenz sein, die jährlich vor der Wettkampfsaison zu erneuern ist und die für jeweils eine Wettkampfsaison gültig ist.“ Damit ist klar, jeder Sportler bzw. jede Sportlerin darf nur mit einer gültigen Lizenz starten. Wir weisen darauf hin, dass ab sofort in allen Ausschreibungen der Hinweis enthalten sein sollte, dass eine Teilnahme nur mit aktiver Läuferlizenz möglich ist.

 

Gibt es hierzu Besonderheiten bzw. Ausnahmen?

Ja. Ausgenommen sind Wettbewerbe, die ausschließlich für die eigenen Mitglieder ohne Beteiligung von Mitgliedern anderer Vereine durchgeführt werden. Von der Zahlungspflicht ausgenommen sind Eiskunstläuferinnen und Eiskunstläufer bei der Erstbeantragung des Sportpasses für die laufende Saison. Ganz aktuell hat das Präsidium der DEU zur Erleichterung der Einführung der Lizenzgebühr folgende Entscheidung für die Saison 2019/2020 getroffen: Parcours-Wettbewerbe unterhalb der Freiläuferkategorie werden in der Saison 2019/2020 von der Lizenzgebühr befreit.

 

Wann muss die Gebühr für die Läuferlizenz entrichtet werden?

Die Gebühr für die Läuferlizenz muss generell vor dem ersten Start bei einem Wettbewerb, einer Meisterschaft oder einem Klassenlaufen entrichtet werden.

Die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen wurden inzwischen mit dem Datenschutz­beauftragten der DEU besprochen, so dass der Umsetzung der Satzungsbestimmung „Lizenzgebühr“ nun nichts mehr im Wege steht. Für die aktuelle Saison kann voraussichtlich ab November jeder Sportpassinhaber bzw. seine gesetzlichen Vertreter oder auch andere Personen die Lizenzgebühr auf ein Sonderkonto der DEU entrichten und sich damit für die laufende Saison akkreditieren.

 

Wohin muss die Gebühr für die Läuferlizenz entrichtet werden und in welcher Höhe?

Die Zahlung der Gebühr in Höhe von 50 € erfolgt seitens der Sportpassinhaberin / des Sportpass­inhabers bzw. des gesetzlichen Vertreters auf ein Sonderkonto der DEU. Die LEV und die Vereine sind von diesem Arbeitsvorgang entbunden. Das Sonderkonto wird den Landeseissportverbänden unmittelbar mitgeteilt, sobald es eingerichtet ist.

 

Für eventuell weitere Fragen können Sie sich gerne an die DEU-Geschäftsstelle wenden. Hierzu bitten wir Sie, Ihre Fragen schriftlich an folgende E-Mailadresse zu senden: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wir werden bemüht sein, jede Anfrage innerhalb kurzer Zeit zu beantworten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Das Team der DEU-Geschäftsstelle

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