Landeseissportverbände
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Die Mitglieder der DEU haben in ihrer Versammlung im November 2018 in Dortmund einen weitreichenden Beschluss gefasst und eine Lizenzgebühr eingeführt, bei der man sich im Grundsatz an anderen Sportarten orientiert hat. Festgelegt wurde eine Gebühr in Höhe von 50 Euro je Saison, welche mit der Saison 2019/2020 erhoben wird. Ziel ist einerseits eine bessere Datenlage darüber zu bekommen, welche und vor allem wie viele Eissportler im eigenen Sportsystem der DEU und der ihr angeschlossenen Fachverbände aktiv sind und anderseits möchte man die Athlet*innen an den Kosten der Organisation und Verwaltung des Sportbetriebs beteiligen. Dabei funktioniert ein Spitzenverband - wie die DEU - nicht anders als ein Verein: Die große Anzahl an Sporttreibenden sorgt für die Gesamtfinanzierung der Organisation.

 

Wer muss die Gebühr für die Läuferlizenz entrichten?

Im Zusammenhang mit dem Beschluss der Einführung der Lizenzgebühr wurde ein neuer Artikel in die Ordnung der Allgemeinen Bestimmungen für den Sportbetrieb der Deutschen Eislauf-Union (OAB) aufgenommen, in dem u.a. festgeschrieben wurde, für wen die Lizenzgebühr zu entrichtet ist. In dem neuen Artikel 9a der OAB steht in Ziffer 1 folgender Satz:

„Jeder Aktive, der am Sportbetrieb der DEU, eines LEV oder Vereins teilnimmt, muss im Besitz einer gültigen Läuferlizenz sein, die jährlich vor der Wettkampfsaison zu erneuern ist und die für jeweils eine Wettkampfsaison gültig ist.“ Damit ist klar, jeder Sportler bzw. jede Sportlerin darf nur mit einer gültigen Lizenz starten. Wir weisen darauf hin, dass ab sofort in allen Ausschreibungen der Hinweis enthalten sein sollte, dass eine Teilnahme nur mit aktiver Läuferlizenz möglich ist.

 

Was ist der Unterschied zwischen Sportpass und Lizenzgebühr? 

Jede Eiskunstläuferin und jeder Eiskunstläufer, die/ der am Sportbetrieb der Deutschen Eislauf-Union (DEU), eines Landeseissportverbandes (LEV) oder eines Vereins teilnimmt, muss im Besitz eines Sportpasses und einer gültigen Läuferlizenz sein. Der Sportpass wird einmalig erworben und ist eine Registrierung mit Startrecht für einen Verein. Die Läuferlizenz ist jährlich zu erneuern und jeweils für eine Wettkampfsaison vom 01.05. bis zum 30.04. des Folgejahres gültig. Ein Wechsel des Startrechts (Umschreibung des Sportpasses) hat keine Auswirkung auf die Lizenzpflicht. Der Sportpassantrag wird über Verein und zuständigen LEV bei der DEU eingereicht. Mit der erfolgten Registrierung erhält die/ der Aktive einen Sportpass mit Startrecht für den antragstellenden Verein. Der Sportpass, welcher Eigentum der DEU bleibt, geht in den Besitz der/ des Aktiven über. Es wird einmalig eine Sportpassnummer (ID) vergeben, welche die/ der Aktive für seine Teilnahme am Sportbetrieb im Eiskunstlaufen (aller Disziplinen) benötigt. Ohne Sportpassnummer (ID) kann also keine Läuferlizenz zur Akkreditierung für die Teilnahme am Sportbetrieb verarbeitet bzw. zugeordnet werden.

 

Gibt es hierzu Besonderheiten bzw. Ausnahmen?

  • Von der Lizenzpflicht ausgenommen sind Veranstaltungen, die ein dem LEV angeschlossener Verein ausschließlich für die eigenen Mitglieder ohne Beteiligung von Mitgliedern anderer Vereine durchführt, Artikel 9a Ziffer 5 OAB. 
  • Von der Zahlungspflicht ausgenommen sind zudem Eiskunstläuferinnen und Eiskunstläufer bei der Erstbeantragung des Sportpasses für das laufende Sportjahr. D.h., wer beispielsweise nach dem 01.05.2019 einen Sportpass neu beantragt hat, ist für das aktuelle Sportjahr 2019/2020 bis zum 30.04.2020 von der Lizenzgebühr freigestellt, zahlt sodann erst zum 01.05.2020. Entscheidend ist das Antragsdatum, Artikel 9a Ziffer 8 OAB.
  • Für die Saison 2019/2020 wurde zur Erleichterung der Einführung der Lizenzgebühr ferner folgende Entscheidung des Präsidiums der DEU getroffen: Parcours-Wettbewerbe unterhalb der Freiläuferkategorie werden in der Saison 2019/2020 von der Lizenzgebühr befreit. Einzelheiten sind der Klarstellung zu entnehmen.

 

Wann muss die Gebühr für die Läuferlizenz entrichtet werden?

Die Gebühr für die Läuferlizenz muss vor der Wettkampfsaison (01.05.), spätestens aber vor der ersten Teilnahme am Sportbetrieb entrichtet werden. Ist ein Aktiver nicht im Besitz einer gültigen Läuferlizenz, darf er zur Teilnahme am Sportbetrieb weder von der DEU, noch von einem LEV oder eines dem LEV angeschlossenen Vereins zugelassen werden, Artikel 9a Ziffer 4 OAB.

 

Was gehört zum Sportbetrieb?

Zum Sportbetrieb gehören alle Meisterschaften, Wettbewerbe, Klassenlaufen, Lehrgänge und sonstige sportliche Maßnahmen der DEU, der LEV und ihrer angeschlossenen Vereine, Artikel 9a Ziffer 5 OAB. Auch Schaulaufen sind sportliche Maßnahmen.

 

Gibt es Voraussetzungen für den Erwerb einer Läuferlizenz?

Diese Frage beantwortet Artikel 9a Ziffer 3: Eine Läuferlizenz kann nur erwerben, wer einem Verein angehört und im Besitz einer Startberechtigung gem. Art. 9 ist (Sportpass).“ Die Läuferlizenz erwirbt die/ der Aktive selbst durch eine Zahlung direkt an die Deutsche Eislauf-Union. Voraussetzung für die Zahlung ist die Kenntnis der eigenen Sportpassnummer (ID).

 

Wohin muss die Gebühr für die Läuferlizenz entrichtet werden und in welcher Höhe? 

Die jährlich wiederkehrende Zahlung der Gebühr in Höhe von 50 Euro erfolgt seitens der Sportpassinhaberin/ des Sportpass­inhabers bzw. der/ des gesetzlichen Vertreter/s direkt durch Überweisung auf ein Sonderkonto der DEU. Die LEV und die Vereine sind von diesem Arbeitsvorgang entbunden. Die Läuferlizenz gilt unabhängig des Tages der Zahlung immer für den Zeitraum einer Wettkampfsaison (= Sportjahr), welche vom 01.05. bis zum 30.04. des Folgejahres läuft. Anteilige Zahlungen sind unzulässig.

 

Was ist bei der Überweisung zu beachten?

Die Läuferlizenz erwirbt die/ der Aktive selbst durch eine Zahlung direkt an die Deutsche Eislauf-Union. Voraussetzung für die Zahlung ist die Kenntnis der eigenen Sportpassnummer (ID). Sie kann technisch nur verarbeitet werden, wenn die/ der Aktive = Sportpassinhaber/in folgenden Verwendungsweck verwendet:

Beispiel: DEUlic,97987,Hans Mustermann

Erläuterung: „DEUlic“ Komma „Sportpassnummer“ Komma „Vorname Nachname“ des Läufers

Achtung: die Namensschreibweise muss zu 100% identisch mit der Schreibweise im Sportpass sein.

Bei der Überweisung für Namen mit  ä, ö, ü  bitte  ae, oe, ue  schreiben, ß  wird zu  ss.

Für jede/n Aktive/n ist einzeln zu überweisen! 

 

Wo finde ich die Kontonummer für die Überweisung?

Die Daten des Sonderkontos der DEU findet man im PDF- Dokument Hinweise zur Lizenzgebühr für Eiskunstläuferinnen und -läufer.

 

Wer legt die Gebühr fest und wo wird sie veröffentlicht?

Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands über die Höhe der Gebühr für die Läuferlizenz gem. Art. 9a OAB. Diese Regelung trifft Artikel 7 der Finanz- und Gebührenordnung (FGO). Die jeweils gültige Gebühr wird mit der Preisliste der DEU gem. Art. 8 FGO bekannt gegeben (Artikel 9a Ziffer 2 OAB). Die Preisliste ist jeweils zum 01.05. eines Jahres vom Vorstand zu erstellen und über die Homepage der DEU zu veröffentlichen.

 

Wie findet die Kontrolle statt?

Die Veranstalter melden Teilnahme- und Ergebnislisten an die DEU. Diese werden in das System eingelesen und mit den eingehenden Zahlungen abgeglichen. Damit erfolgt die Kontrolle im Nachgang. Aus diesem Grund muss der Verwendungszweck bei der Zahlung eindeutig sein.

 

Was passiert, wenn die Lizenzgebühr nicht entrichtet wird?

Ist die Lizenzgebühr nicht vor der ersten Teilnahme am Sportbetrieb entrichtet worden, hat der rechtswirksame Erwerb der Läuferlizenz nicht stattgefunden. Folglich war die Zulassung zum Sportbetrieb unzulässig und der/ die Läufer/in befindet sich im Zahlungsverzug. Durch den Verzug wird ein Säumniszuschlag von 20 Euro fällig. Ist die Lizenzgebühr bis zum Saisonende (30.04.) immer noch nicht eingegangen, so wird eine Mahngebühr von 50 Euro erhoben.

Mit dem Ende der Wettkampfsaison (01.05.-30.04.) informiert die DEU die LEV über die fehlenden Lizenzen ihrer Läufer*innen und verfügt einen sofortigen Startrechtsentzug für die betroffenen Läufer*innen bis zur Nachzahlung der Lizenzgebühr einschl. Mahngebühr. Es handelt sich hierbei um eine Sperre als Sanktion gemäß § 9 Ziffer 7d der Satzung. Die Regelung für Säumnis- und Mahngebühren gelten ab der Saison 2020/2021. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an die LEV können die betroffenen Läufer*innen weder durch den LEV noch durch die angeschlossenen Vereine für die Teilnahme am Sportbetrieb gemeldet werden.

 

Erklärung zum Datenschutz

Die DEU als verantwortliche Stelle verarbeitet Ihre Daten, die sie im Rahmen der Überweisung der Lizenzgebühr übermitteln, zur Erteilung der Läuferlizenz gemäß Art. 9a OAB. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die Angabe der Daten ist für die Erteilung der Läuferlizenz, die Voraussetzung für die Teilnahme am aktiven Sportbetrieb ist, zwingend erforderlich.

Für die Erteilung der Läuferlizenz ist es erforderlich, dass die bei der Überweisung angegebenen Daten mit den der DEU vorliegenden Daten des Sportpasses abgeglichen werden. Auch im Übrigen werden die Daten ausschließlich zur Erteilung der Läuferlizenz verarbeitet und in diesem Zusammenhang auch nicht an Dritte übermittelt, soweit die Übermittlung nicht zwingend zur Durchführung des Zahlungsverkehrs erforderlich ist. Soweit die DEU als verantwortliche Stelle im Zusammenhang mit der Erteilung der Läuferlizenz Dienstleister einsetzt, hat sie die entsprechenden Verträge gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen. Eine Übermittlung Ihrer Daten in Drittstaaten findet nicht statt. Ihre Daten werden für die Dauer einer Wettkampfsaison (Sportjahr) gespeichert, soweit nicht darüber hinaus, z.B. aus steuerrechtlichen Gründen, längere Aufbewahrungsfristen gelten. Mit der Überweisung der Lizenzgebühr bestätigt die Eiskunstläuferin/ der Eiskunstläufer die Kenntnis von der Verarbeitung ihrer/ seiner Daten durch die DEU, welche auf Grundlage des Sportpassantrages erhoben wurden.

Sie haben das Recht auf Berichtigung, Datenübertragung, Löschung, Auskunft, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch, soweit die Datenverarbeitung auf Grund unserer berechtigten Interessen erfolgt. Darüber hinaus haben Sie das Recht zur Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Weitere Hinweise zum Datenschutz sind zu finden unter: https://www.eislauf-union.de/datenschutz

Verantwortliche Stelle: Deutsche Eislauf-Union e.V. – Menzinger Str. 68 – 80992 München

Datenschutzbeauftragter: Prof. Dr. Rolf Lauser, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Wohin kann ich mich mit Fragen wenden, wenn ich hier keine Antwort gefunden habe?

Für eventuell weitere Fragen können Sie sich gerne an die DEU-Geschäftsstelle wenden. Hierzu bitten wir Sie, Ihre Fragen schriftlich an folgende E-Mailadresse zu senden: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wir werden bemüht sein, jede Anfrage zu beantworten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Das Team der DEU-Geschäftsstelle

Partner der DEU:
Die DEU ist seit 2017 Mitglied des Netzwerks GEMEINSAM GEGEN DOPING: